2.1 Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5% ist grundsätzlich bei jedem
Immobilienkauf (nicht nur bei Grundstücken!) an das Finanzamt zu entrichten.
Bei jeder Veräußerung einer Immobilie kann das Eigentumsrecht des
Erwerbers im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuch nachgewiesen
wurde, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt ist. Nach Überweisung
der Grunderwerbsteuer
stellt das Finanzamt
die steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung
aus
und
stellt diese dem
Urkundenerrichter
zur
Vorlage beim Grundbuchsgericht
zu.
2.2 Vermittlungprovision
Bei Kauf, Verkauf
oder Tausch:Bei
einem Wert:
- über € 50.000,-
3% vom Verkaufspreis
- bis € 36.000,- 4% vom Verkaufspreis- von € 36.000,- bis € 50.000
pauschal € 1.500,-
- bei Schlössern, Klöstern
und Burgen 6% vom
Verkaufspreis
jeweils
zzgl.
20
% USt.!
Bei
Vermietungen:
-
vom Vermieter
maximal 3 Bruttomonatsmieten
-
vom Mieter,
abhängig
von
der
Vertragsdauer,
zwischen
1 und 3 Bruttomonatsmieten
2.3
Grundbuchseintragung
Die
Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) beträgt 1 % vom
Kaufpreis und wird dem Käufer
vom
Grundbuchsgericht
vorgeschrieben.
2.4
Vertragerrichtungskosten
Die
Kosten für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung
von Kaufverträgen sind ebenso wie die Kosten für die Errichtung von
Mietverträgen
mit dem
Vertragserrichter
(Notar oder
Rechtsanwalt) im
Rahmen
der Tarifordnung
des
jeweiligen Urkundenerrichters
direkt
zu vereinbaren.
Für weitere Informationen stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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