Besichtigungsschein   Nebenkostenübersicht
Allgemeine Info

Der Kauf von Baugrundstücken und Eigentumswohnungen ist in Tirol für EU-Staatsbürger seit 1.1.2000 wieder erlaubt.


1. Voraussetzung des Erwerbes

1.1 Unbebaute Baugrundstücke

1.1.1.) Voraussetzung ist die Widmung im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes.

1.1.2.) Erforderlich ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes beziehungsweise einer Niederlassung.

1.2 Bebaute Baugrundstücke und Eigentumswohnungen

1.2.1.) Voraussetzung ist die Widmung im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes.

1.2.2.) Nachweis beziehungsweise Glaubhaftmachung der Benützung als ordentlicher Wohnsitz beziehungsweise Niederlassung im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit (Pensionisten, Studenten und Privatier) sowie Kapitalsverkehrsfreiheit im Sinne der EWR bzw. EU-Vertrages

1.3 Freizeitwohnsitze

1.3.1.) sind solche, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze einer politischen Gemeinde eingetragen sind bzw. am 31.12 1993 als Freizeitwohnsitze benützt und ordnungsgemäß angemeldet wurden. (Bescheid des Bürgermeisters ist großteils erlassen). Ab 1.1 des Jahres 2000 können Freizeitwohnsitze in einer Gemeinde unter der Voraussetzung, dass sie im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze einer Gemeinde eingetragen sind, erworben werden.

1.3.2.) Unbebaute, sowiel bebaute Baugrundstücke und Eigentumswohnungen können Freizeitwohnsitze sein.

1.3.3.) Die Neubegründung von Freizeitwohnsitzen ist nur durch Bescheid der Baubehörde zulässig (entweder im Rahmen einer Neubewilligung eines Hausbaues oder durch Antragsteilung nach dem Raumordnungsgesetz).

*) Tiroler Grundverkehrsgesetz/Landesgesetzblatt 61/1996 in der Fassung der Novelle Landesrat 1959/1997

2. Nebenkosten des Erwerbes

2.1 Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5% ist grundsätzlich bei jedem Immobilienkauf (nicht nur bei Grundstücken!) an das Finanzamt zu entrichten. Bei jeder Veräußerung einer Immobilie kann das Eigentumsrecht des Erwerbers im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuch nachgewiesen wurde, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt ist. Nach Überweisung der Grunderwerbsteuer stellt das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und stellt diese dem Urkundenerrichter zur Vorlage beim Grundbuchsgericht zu.

2.2 Vermittlungprovision

Bei Kauf, Verkauf oder Tausch:Bei einem Wert:

- über € 50.000,- 3% vom Verkaufspreis

- bis € 36.000,- 4% vom Verkaufspreis- von € 36.000,- bis € 50.000 pauschal € 1.500,-

- bei Schlössern, Klöstern und Burgen 6% vom Verkaufspreis

jeweils zzgl. 20 % USt.!

Bei Vermietungen:

- vom Vermieter maximal 3 Bruttomonatsmieten

- vom Mieter, abhängig von der Vertragsdauer, zwischen 1 und 3 Bruttomonatsmieten

2.3 Grundbuchseintragung

Die Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) beträgt 1 % vom Kaufpreis und wird dem Käufer vom Grundbuchsgericht vorgeschrieben.

2.4 Vertragerrichtungskosten

Die Kosten für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung von Kaufverträgen sind ebenso wie die Kosten für die Errichtung von Mietverträgen mit dem Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters direkt zu vereinbaren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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